Das bayerische Wahlrecht

Das bayerische Wahlrecht beinhaltet zwei Besonderheiten. Diese beiden Besonderheiten heißen „Kumulieren“ und „Panaschieren“. Beides sorgt dafür, dass sich die Reihenfolge der von den Parteien vorgeschlagenen Kandidaten auf den Wahllisten nach dem Auszählen verändern können.

Zuerst einige grundsätzliche Worte zum Wahlablauf:
Jeder Wähler hat genau so viele Stimmen, wie in dem jeweiligen Gremium Sitze zu vergeben sind. Für den Stadtrat Mainburg sind es 24 Sitze, für den Kreistag in Kelheim sind es 60 Sitze.
Die Wähler*innen haben also 24 Stimmen für die Stadtratswahl und 0 Stimmen für die Kreistagswahl.
Es müssen nicht alle Stimmen vergeben werden. Allerdings sollte man keine Stimmen verfallen lassen, da man so an Einfluss auf die Zusammensetzung des örtlichen Gremiums verliert.
Man kann es sich in der Wahlkabine einfach machen und ein sogenanntes Listenkreuz setzen. Dabei wird oben auf dem Wahlzettel eine Partei angekreuzt. So entfallen alle Stimmen auf diese eine Partei und werden der Reihe nach an die Kandidaten der Liste vergeben.

Das Kumulieren

Ist man aber mit der Reihenfolge der Liste nicht einverstanden und möchte bestimmte Personen gerne weiter vorne sehen, so kann man seine Stimmen auch auf einzelne Personen bündeln. Das heißt dann „kumulieren“. Dabei können maximal drei Stimmen pro Kandidat vergeben werden. Ist man nicht nur mit der Reihenfolge, sondern auch mit bestimmten Personen auf der Liste nicht einverstanden, so können diese Personen auch gezielt von der Liste gestrichen werden.

Das Panaschieren

Das bayerische Wahlrecht sieht auch vor, dass man seine Stimmen an mehrere Parteien vergeben kann. Man darf aber nicht zwei Listenkreuze machen!
Will man seine Stimmen „panaschieren“, so wählt man aus den verschiedenen Listen, die Personen aus, die man am geeignetsten für die Aufgaben im gremium hält. Diesen Personen gibt man dann eine, zwei oder drei Stimmen.
Man kann also kumulieren und panaschieren kombinieren.

Eigentlich ganz einfach! Aber bitte darauf achten, dass man bei der Nutzung des Kumulieren und Panaschieren nicht zuviele Stimmen vergibt. Dies hat zur Folge, dass der Stimmzettel ungültig wird.